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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Arbeitsvermittlung

 Nachfolgend AV genannt

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Geltung der Bedingungen

 

Angebot und Leistungserbringung der AV erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in den vertraglichen Beziehungen bis zu deren vollständigen Abwicklung zwischen der AV und der/dem Vertragspartner/in.

 

 

2. Leistungsgegenstand

 

Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung einer Anstellung für den/die Arbeitsuchende/n, bzw. die Vermittlung eines Arbeitnehmers für den/die Arbeitgeber/in. Der Vermittler verpflichtet sich mit allen dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten für den/die Arbeitsuchende/n eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, bzw. für den/die Arbeitgeber/in eine/n Arbeitnehmer/in zu finden, ohne diese jedoch zu garantieren.

 

 

3. Vertragsabschluß

 

In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Leistungsangebote sind unverbindlich.

 

Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vertragsbestätigung, wobei die AV nicht verpflichtet ist, mit jedem Bewerber einen Vermittlungsvertrag abzuschließen.

 

Der Beginn der Vermittlungstätigkeit der AV ist von der Hinterlegung eines durch das Arbeitsamt ausgestellten Vermittlungsgutscheins in Kopie und des von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages zur Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende der AV abhängig.

 

 

4. Vermittlungsvergütung

 

Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn infolge der Vermittlung durch die AV ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und die Beschäftigungsaufnahme erfolgen kann. Sie wird fällig bei Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung.

 

Für die Bezahlung der Vermittlungsvergütung haftet in jedem Fall der/die Arbeitsuchende bzw. der/ die Arbeitgeber.

 

Bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins ist jedoch zunächst die Zahlung der Vermittlungsvergütung nach der Vorschrift SGB III § 421g, § 296 Abs. 4 bis zur Zahlung durch das Arbeitsamt gestundet.

 

Wird der Vermittlungsgutschein, gleich aus welchem Grund, durch das Arbeitsamt nicht zur Auszahlung gebracht, tritt die persönliche Haftung des Vertragspartners ein.

 

Erfolgt die Zahlung durch den Arbeitsuchenden (ohne Vermittlungsgutschein) direkt, so ist die im Vertrag vereinbarte Summe, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers ein Arbeitsvertrag und Aufnahme der Beschäftigung zustande gekommen ist, nach 14 Kalendertagen ohne Abzüge fällig.

 

 

5. Haftungsbegrenzung

 

AV haftet nicht für die tatsächliche und erfolgreiche Vermittlung des/der Arbeitsuchenden. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die AV, als auch ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die AV haftet ferner nicht für Schadensersatzansprüche, für deren Entstehen falsche oder unkorrekte Angaben des/der Arbeitsuchenden ursächlich sind.

 

 

6. Datenschutz

 

Die AV behandelt alle ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als private Arbeitsvermittlung bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich.

Im Internet sichtbar sind lediglich nicht personenbezogene Daten, die zur Vermittlung notwendig sind.

Personenbezogene Daten werden nur gespeichert, soweit der/die Arbeitsuchende im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt die AV diese Daten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person der Einrichtung, wird diese ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.

Personenbezogene Daten werden gelöscht und vernichtet, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Vermittlers dem entgegenstehen.

Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen keine Reaktion von Seiten des Vermittlers oder von Seiten des/der Arbeitsuchenden werden die eingesandten Unterlagen vernichtet. Im Falle des Abschlusses eines Vermittlungsvertrages verbleiben die Unterlagen bei dem Vermittler.

 

 

7. Änderung der Geschäftsbedingungen

 

Über Änderungen der Geschäftsbedingungen wird der Vermittler den/die Vertragspartner/in schriftlich unterrichten. Sofern diese/r nicht einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis.