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Vermittlungsgutschein
Die Vorraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins sind im SGB III § 421 g Abs 1 geregelt: (1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von acht Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. (2) Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Zusammenfassend hier nochmals die wichtigsten Voraussetzungen für die Ausstellung: - es muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen (Bezieher von ALG II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein, sie können diesen jedoch von ihrem Arbeitsberater erhalten) - der Arbeitslose muss mindestens 8 Wochen arbeitslos gemeldet sein oder - in einer ABM bzw. SAM beschäftigt sein oder zuletzt dort beschäftigt gewesen sein Den Vermittlungsgutschein können Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich beantragen oder dort formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe Ihrer Kundennummer anfordern.
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